Vereinssatzung

§1 Name und Sitz des Ver­eins
§1.1 Der Ver­ein führt den Namen: Bil­dung ist Zukunft e.V.
§1.2 Der Sitz des Ver­eins ist Düs­sel­dorf.
§1.3 Der Ver­ein soll in das Ver­eins­re­gis­ter Düs­sel­dorf ein­ge­tra­gen wer­den und trägt dann den Zusatz „e.V.“ (ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein).
§1.4 Das Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr.
§2 Zweck des Ver­eins
§2.1 Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zige Zwe­cke im Sinne des Abschnitts „steu­er­be­güns­tigte Zwe­cke“ der Abga­ben­ord­nung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gül­ti­gen Fas­sung.
§2.2 Der Ver­ein wirkt par­tei­po­li­tisch und kon­fes­sio­nell unab­hän­gig. Er trägt huma­nis­ti­schen und demo­kra­ti­schen Cha­rak­ter.
§2.3 Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung der Kin­der– und Jugend­hilfe, ins­be­son­dere
§2.3.1 Ver­bes­se­rung der Lebens­chan­cen, Lebens­qua­li­tät und Gesund­heits­ver­sor­gung von krebs– oder herz­kran­ken Kin­dern und Jugend­li­chen. Ergän­zend wer­den kli­nik­nahe und pati­en­ten­ori­en­tierte For­schungs­pro­jekte geför­dert mit dem Ziel durch inno­va­tive medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung die Lebens­qua­li­tät zu ver­bes­sern und die Hei­lungs­chan­cen zu erhö­hen. Dar­über hin­aus die Unter­stüt­zung bei der psy­cho­lo­gi­schen und sozia­len Fami­li­en­be­treu­ung.
§2.3.2 Hilfe für Kin­der, Jugend­li­che und junge Erwach­sene, die durch mit Strafe bedrohte vor­sätz­li­che Hand­lun­gen geschä­digt wor­den sind oder denen see­li­sche oder kör­per­li­che Gewalt ange­tan wird oder wurde.
§2.3.3 Die mate­ri­elle und ide­elle För­de­rung der erzie­he­ri­schen Jugend­hilfe, schu­li­schen Beglei­tung, Aus– und Wei­ter­bil­dung und die För­de­rung der Bil­dung von Kin­dern und Jugend­li­chen die gesell­schaft­lich benach­tei­ligt sind auf ihrem Weg zu mehr Chan­cen– und Teil­ha­be­ge­rech­tig­keit und einem selb­stän­di­gen und ver­ant­wort­li­chen Leben. Dar­über hin­aus unter­stützt der Ver­ein diese Kin­der und Jun­gend­li­chen bei der Wahr­neh­mung ihrer Rechte und tritt gesell­schaft­li­chen und poli­ti­schen Ent­wick­lun­gen ent­ge­gen, die zur Benach­tei­li­gung oder Aus­gren­zung füh­ren.
§2.3.4 Unter­stüt­zun­gen von Kör­per­schaf­ten im Sinne des § 58 Abs. 1 AO, die unmit­tel­bar Zwe­cke im Sinne die­ser Sat­zung ver­fol­gen.
§2.4 Zur Errei­chung des Ver­eins­zwecks wer­den ins­be­son­dere die fol­gen­den Bei­träge zu ihrer Ver­wirk­li­chung geleis­tet:
Zusatz zu § 2.3.1
Die Ver­gabe von For­schungs­auf­trä­gen, die Ver­gabe von För­der­prei­sen und Sti­pen­dien für her­vor­ra­gende wis­sen­schaft­li­che Arbei­ten auf dem Gebiet der Kin­der­krebs– und Kin­der­herz­for­schung
Ein­rich­tung und Betrieb von Ein­rich­tun­gen bzw. Frei­zeit­camps für krebs– und herz­kranke Kin­der und Jugend­li­che und ihren Fami­lien
Finan­zi­elle Zuwen­dun­gen an Kin­der und Jugend­li­che bzw. deren Fami­lien, wenn sie durch die o.g. Erkran­kun­gen in wirt­schaft­li­che Not gekom­men sind oder sich die Hei­lungs­chan­cen ver­bes­sern las­sen
Bera­tung, Auf­klä­rung, Hilfe bei Fin­dung geeig­ne­ter Ärzte, Orga­ni­sa­tio­nen und sons­ti­gen Hel­fern
Zusatz zu § 2.3.2
Direkte Zuwen­dun­gen oder Hilfs­maß­nah­men für bedürf­tige Kin­der, Jugend­li­che, aber auch durch öffent­li­ches Ein­tre­ten für die Belange der Geschä­dig­ten sowohl im Ein­zel­fall als auch im All­ge­mei­nen sowie die Unter­stüt­zung der staat­li­chen Instan­zen bei der Bekämp­fung von Straf­ta­ten, bei denen ins­be­son­dere Kin­der zu Opfern gemacht wer­den (Kin­des­miss­hand­lung, Kin­der­por­no­gra­phie etc.), bei der Ver­bre­chens­vor­beu­gung.
Dazu gehö­ren ins­be­son­dere:
Tech­ni­sche Maß­nah­men: Die Erfor­schung und Erpro­bung geeig­ne­ter Pro­ben und Prak­ti­ken für vor­beu­gende Maß­nah­men.
Vor­beu­gende Maß­nah­men: Die Auf­klä­rung und Bera­tung der Bevöl­ke­rung über die Gefah­ren von Kri­mi­na­li­tät, denen spe­zi­fisch Kin­der zum Opfer fal­len kön­nen und über die Mög­lich­keit, ihr zu begeg­nen, unter Ein­schluss der Ver­bes­se­rung der tech­ni­schen Sicher­heits­ein­rich­tun­gen.
Bil­dende Maß­nah­men: Durch Kampagnen-, Bil­dungs– und Auf­klä­rungs­ar­beit über Kin­der­ver­nach­läs­si­gung, Kin­des­miss­brauch, Kin­der­ar­mut, sowie über die Rechte von Kin­dern und über die Mög­lich­kei­ten zur Prä­ven­tion von sexu­el­lem Miss­brauch und häus­li­cher Gewalt.
Zusatz zu § 2.3.3
Ein­rich­tung und Betrieb von Ein­rich­tun­gen, Betreu­ungs­ein­rich­tun­gen, Frei­zeit­ein­rich­tun­gen für gesell­schaft­lich benach­tei­ligte Kin­der und Jugend­li­che zur Ver­mitt­lung von Bil­dung und Erzie­hung um die Chan­cen auf einen Schul­ab­schluss, Ausbildungs-, Stu­dien– oder einen Arbeits­platz zu erhö­hen
Bera­tung bei der Schul-, Berufs– oder Stu­di­en­aus­wahl, Ver­gabe von Sti­pen­dien. Die Ver­mitt­lung von sozia­lem und gesell­schaft­li­chem Enga­ge­ment, des­sen Initia­li­sie­rung sowie die Wei­ter­gabe an alters­mä­ßig nach­fol­gende Kin­der und Jugend­li­che im Rah­men eines Netz­wer­kes der Ver­eins­mit­glie­der
Schaf­fung von gesell­schaft­li­cher Aner­ken­nung und Aus­zeich­nun­gen für her­vor­ra­gende Leis­tun­gen auf den v.g. Gebie­ten.
Zusatz für §§ 2.3.1 – 2.3.3
Die Ver­eins­zwe­cke sol­len ins­be­son­dere auch ver­wirk­licht wer­den in dem sich pri­vi­le­gierte und/oder pro­mi­nente Per­so­nen als Pate für gemein­schaft­li­che Aktio­nen oder Paten­schaf­ten für spe­zi­elle Pro­jekte ehren­amt­lich zur Ver­fü­gung stel­len Per­so­nen des öffent­li­chen Lebens und/oder Pro­mi­nente ihren Öffent­lich­keits­bo­nus kos­ten­frei zur Erlan­gung von Spen­den, Unter­stüt­zun­gen und auch als Aner­ken­nungs­mit­tel für die Leis­tun­gen von Drit­ten und Ver­eins­mit­glie­dern für Sat­zungs­zwe­cke zur Ver­fü­gung stel­len.
Zusatz zu § 2.3.4
Die Zusam­men­ar­beit mit ande­ren Orga­ni­sa­tio­nen, die als gemein­nüt­zig aner­kannt sind und Zwe­cke im Sinne die­ser Sat­zung ver­fol­gen ist gewollt, soll die Trans­pa­renz för­dern und das dort vor­han­dene know how nut­zen.
§2.5 Der Ver­ein kämpft für die Chan­cen­gleich­heit bei Kin­dern und Jugend­li­chen, die gesund­heit­lich, kör­per­lich, wirt­schaft­lich, see­lisch oder durch andere äußer­li­chen Wir­kun­gen einen Nach­teil in der Gesell­schaft haben. Der Ver­ein setzt sich für eine kin­der– und jugend­freund­li­che Gesell­schaft ein und erkennt Trans­pa­renz als Aus­druck sei­ner Ver­ant­wor­tung gegen­über der Gesell­schaft an. Er stellt daher der Öffent­lich­keit die wesent­li­chen inhalt­li­chen und wirt­schaft­li­chen Infor­ma­tio­nen über seine Tätig­keit zur Ver­fü­gung.
§3 Gemeinnützigkeit/Selbstlosigkeit
§3.1 Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke
§3.2 Mit­tel, die dem Ver­ein zuflie­ßen, dür­fen nur für sat­zungs­ge­mäße Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der des Ver­eins dür­fen in ihrer Eigen­schaft als Mit­glie­der keine Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins erhal­ten. Es darf keine Per­son durch Aus­ga­ben, die den Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßige Ver­gü­tun­gen begüns­tig wer­den.
§3.3 Die Mit­glie­der dür­fen bei ihrem Aus­schei­den oder bei Auf­lö­sung oder bei Auf­he­bung des Ver­eins keine Anteile am Ver­eins­ver­mö­gen erhal­ten.
§4 Mit­glied­schaft
§4.1 Der Ver­ein besteht aus ordent­li­chen Mit­glie­dern, för­dern­den Mit­glie­dern und Ehren­mit­glie­dern.
§4.2 Ordent­li­che Mit­glie­der: Ordent­li­che Mit­glie­der kön­nen nur natür­li­che Per­so­nen wer­den. Über die Auf­nahme ent­schei­det der Vor­stand auf Grund eines schrift­li­chen Antra­ges; er ist nicht ver­pflich­tet, die Ent­schei­dung zu begrün­den. Ordent­li­che Mit­glie­der haben Stimm­recht in der Mit­glie­der­ver­samm­lung.
§4.3 För­dernde Mit­glie­der: För­dernde Mit­glie­der kön­nen natür­li­che Per­so­nen, juris­ti­sche Per­so­nen und Per­so­nen­ge­mein­schaf­ten wer­den, die bereit sind, den Ver­eins­zweck ide­ell und finan­zi­ell durch Rat und Tat zu för­dern. Der Vor­stand ent­schei­det auf­grund eines schrift­li­chen Antra­ges. För­dernde Mit­glie­der haben kein Stimm­recht in der Mit­glie­der­ver­samm­lung.
§4.4 Ehren­mit­glie­der: Der Vor­stand kann Per­sön­lich­kei­ten, die im Sinne der Ver­eins­sat­zung in her­vor­ra­gen­der Weise zu einer Ver­bes­se­rung der Situa­tion der Kin­der und Jugend­li­chen in Zukunft mit hin­rei­chen­der Wahr­schein­lich­keit bei­tra­gen kön­nen oder in der Ver­gan­gen­heit beige­tra­gen haben, zu Ehren­mit­glie­dern vor­schla­gen. Die Ehren­mit­glie­der wer­den nach Vor­schlag des Vor­stan­des durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung benannt. Die Ehren­mit­glied­schaft ist bei­trags­frei. Ehren­mit­glie­der haben kein Stimm­recht in der Mit­glie­der­ver­samm­lung.
§5 Erwerb der Mit­glied­schaft
§5.1 Das Mit­glied muss einen schrift­li­chen Auf­nah­me­an­trag stel­len.
§5.2 Über den Auf­nah­me­an­trag ent­schei­det der Vor­stand.
§5.3 Gegen die Ableh­nung, die kei­ner Begrün­dung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Beru­fung an die Mit­glie­der­ver­samm­lung zu, wel­che dann end­gül­tig ent­schei­det.
§6 Been­di­gung der Mit­glied­schaft
§6.1 Die Mit­glied­schaft erlischt durch Aus­tritt, Aus­schluss oder Tod bzw. durch Ver­lust der Rechts­fä­hig­keit, bei nicht­rechts­fä­hi­gen Per­so­nen durch deren Auf­lö­sung. Der Aus­tritt ist jeder­zeit mög­lich. Die Aus­tritts­er­klä­rung ist in schrift­li­cher Form dem Vor­stand gegen­über abzu­ge­ben. Die Kün­di­gungs­frist beträgt 3 Monate. Die Kün­di­gung wird wirk­sam zum Kalen­der­jah­res­ende.
§6.2 Ein Mit­glied kann aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn es den Bestre­bun­gen des Ver­eins zuwi­der­han­delt oder trotz Mah­nung mit Zah­lung des Jah­res­bei­tra­ges drei Monate im Rück­stand ist. Über den Aus­schluss ent­schei­det nach vor­he­ri­ger Anhö­rung des Mit­glieds der Vor­stand. Eine auf Aus­schluss lau­tende Ent­schei­dung ist dem Mit­glied schrift­lich mit Ein­schrei­ben mit­zu­tei­len. Gegen den Beschluss des Vor­stan­des steht dem Mit­glied die Beru­fung an die nächste Mit­glie­der­ver­samm­lung zu. Die Beru­fung muss inner­halb von einem Monat nach Zustel­lung des Beschlus­ses beim Vor­stand ein­ge­gan­gen sein. Bis zur Ent­schei­dung durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung ruhen Mit­glied­schaft und Funk­tio­nen des betrof­fe­nen Mit­glieds.
§7 Bei­trag
§7.1 Die Höhe des Bei­tra­ges der ordent­li­chen und för­dern­den Mit­glie­der wird durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­legt und jeweils in dem auf die Mit­glie­der­ver­samm­lung fol­gen­den Geschäfts­jahr wirk­sam. Die Bei­träge sind jähr­lich im Vor­aus zu zah­len bzw. wer­den jähr­lich im Vor­aus durch die Geschäfts­stelle abge­bucht.
§8 Organe des Ver­eins
§8.1 Offi­zi­elle Organe des Ver­eins sind die Mit­glie­der­ver­samm­lung, der Vor­stand und das Kura­to­rium.
§9 Mit­glie­der­ver­samm­lung
§9.1 Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das oberste Ver­einsor­gan. Zu ihren Auf­ga­ben gehö­ren ins­be­son­dere die Wahl und Abwahl des Vor­stands, Ent­las­tung des Vor­stands, Ent­ge­gen­nahme der Berichte des Vor­stands, Wahl der Kassenprüfern/innen, Fest­set­zung von Bei­trä­gen und deren Fäl­lig­keit, Beschluss­fas­sung über die Ände­rung der Sat­zung, Beschluss­fas­sung über die Auf­lö­sung des Ver­eins, Ent­schei­dung über Auf­nahme und Aus­schluss von Mit­glie­dern in Beru­fungs­fäl­len sowie wei­tere Auf­ga­ben, soweit sich diese aus der Sat­zung oder nach dem Gesetz erge­ben.
§9.2 Im ers­ten Quar­tal eines jeden Geschäfts­jah­res fin­det eine ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung statt. Der Vor­stand ist zur Ein­be­ru­fung einer außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung ver­pflich­tet, wenn min­des­tens ein Drit­tel der Mit­glie­der dies schrift­lich unter Angabe von Grün­den ver­langt. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­stand unter Ein­hal­tung einer Frist von einer Woche schrift­lich unter Angabe der Tages­ord­nung ein­be­ru­fen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absen­dung des Ein­la­dungs­schrei­bens fol­gen­den Tag. Das Ein­la­dungs­schrei­ben gilt als den Mit­glie­dern zuge­gan­gen, wenn es an die letzte dem Ver­ein bekannt gege­bene Anschrift oder E-Mail Adresse gerich­tet war. Die Tages­ord­nung ist zu ergän­zen, wenn dies ein Mit­glied bis spä­tes­tens eine Woche vor dem ange­setz­ten Ter­min schrift­lich bean­tragt. Die Ergän­zung ist zu Beginn der Ver­samm­lung bekannt­zu­ma­chen. Anträge über die Abwahl des Vor­stands, über die Ände­rung der Sat­zung und über die Auf­lö­sung des Ver­eins, die den Mit­glie­dern nicht bereits mit der Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung zuge­gan­gen sind, kön­nen erst auf der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den.
§9.3 Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschluss­fä­hig.
§9.4 Alle ordent­li­chen Mit­glie­der vom voll­en­de­ten 16. Lebens­jahr an sind stimm­be­rech­tigt und ver­fü­gen über das aktive Wahl­recht und bei Min­der­jäh­ri­gen mit Zustim­mung der gesetz­li­chen Ver­tre­te­rin­nen und Ver­tre­ter auch über das pas­sive Wahl­recht zu den Orga­nen des Ver­eins. In den Vor­stand im Sinne des §26 BGB und zur Schatz­meis­te­rin oder zum Schatz­meis­ter kön­nen nur voll­jäh­rige ordent­li­che Mit­glie­der gewählt wer­den.
§9.5 Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird von einem Vor­stands­mit­glied gelei­tet. Zu Beginn der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Schrift­füh­rer zu wäh­len. Jedes Mit­glied hat eine Stimme. Das Stimm­recht kann nur per­sön­lich oder für ein Mit­glied unter Vor­lage einer schrift­li­chen Voll­macht aus­ge­übt wer­den. Bei Abstim­mun­gen ent­schei­det die ein­fa­che Mehr­heit der abge­ge­be­nen und gül­ti­gen Stim­men.
§9.6 Sat­zungs­än­de­run­gen und die Auf­lö­sung des Ver­eins kön­nen nur mit einer Mehr­heit von 2/3 der anwe­sen­den Mit­glie­der beschlos­sen wer­den.
§9.7 Stimm­ent­hal­tun­gen und ungül­tige Stim­men blei­ben außer Betracht.
§9.8 Die ordent­li­chen Mit­glie­der, die Ange­stellte des Ver­eins sind oder ein regel­mä­ßi­ges Ent­gelt aus Ver­eins­mit­teln erhal­ten, haben in der Mit­glie­der­ver­samm­lung kein akti­ves und pas­si­ves Wahl­recht sowie kein Stimm­recht.
§9.9 Über die Beschlüsse der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll anzu­fer­ti­gen, das vom Ver­samm­lungs­lei­ter und dem/der Schriftführer/in zu unter­zeich­nen ist.
§10 Vor­stand
§10.1 Der Vor­stand besteht aus min­des­tens zwei Mit­glie­dern. Dem/der 1. und 2. Vor­sit­zen­den wobei die/der zweite Vorsitzende/r auch Schatzmeister/in ist. Sie ver­tre­ten den Ver­ein gericht­lich und außer­ge­richt­lich. Zwei Vor­stands­mit­glie­der ver­tre­ten gemein­sam. Der Ver­ein kann dar­über hin­aus wei­tere Vor­stands­mit­glie­der beru­fen.
§10.2 Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
§10.3 Vor­stands­mit­glie­der kön­nen nur Mit­glie­der des Ver­eins wer­den.
§10.4 Die Wie­der­wahl ist zuläs­sig.
§10.5 Der Vor­stand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vor­stand gewählt und hand­lungs­fä­hig ist.
§10.6 Bei Been­di­gung der Mit­glied­schaft im Ver­ein endet auch das Amt als Vor­stand.
§11 Auf­ga­ben des Vor­stands
§11.1 Der Vor­stand ist für alle Ange­le­gen­hei­ten des Ver­eins zustän­dig, soweit sie nicht durch die Sat­zung einem ande­ren Ver­einsor­gan zuge­wie­sen sind.
Der Vor­stand hat ins­be­son­dere fol­gende Auf­ga­ben:
§11.1.1 Ein­be­ru­fung und Vor­be­rei­tung der Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen und Auf­stel­lung der Tages­ord­nung.
§11.1.2 Aus­füh­rung der Beschlüsse der Mit­glie­der­ver­samm­lung.
§11.1.3 Erstel­lung eines Tätig­keits– und Haus­halts­be­rich­tes und Auf­stel­lung eines Tätig­keits– und Haus­halts­pla­nes für jedes Geschäfts­jahr
§11.1.4 Füh­rung der lau­fen­den Geschäfte des Ver­eins.
§11.1.5 Lei­tung des Ver­eins durch Ent­schei­dun­gen ins­be­son­dere über Ziele und Arbeits­pro­gramme des Ver­eins.
§11.1.6 Auf­nahme und Pflege von Kon­tak­ten mit staat­li­chen und kom­mu­na­len Stel­len und ande­ren öffent­li­chen Ein­rich­tun­gen sowie Per­sön­lich­kei­ten des öffent­li­chen Lebens und mit koope­ra­ti­ven Orga­ni­sa­tio­nen.
§11.1.7 Beschluss­fas­sung über Auf­nahme und Aus­schluss von ordent­li­chen und för­dern­den Mit­glie­dern sowie Abgabe von Vor­schlä­gen für die Ernen­nung von Ehren­mit­glie­dern an die Mit­glie­der­ver­samm­lung.
§11.1.8 Beru­fung von Mit­glie­dern des Kura­to­ri­ums, von Regio­nal­be­auf­trag­ten und von Botschaftern/innen.
§11.2 Sat­zungs­än­de­run­gen, die von Aufsichts-, Gerichts– oder Finanz­be­hör­den aus for­ma­len Grün­den ver­langt wer­den, kann der Vor­stand von sich aus vor­neh­men. Diese Sat­zungs­än­de­run­gen müs­sen allen Ver­eins­mit­glie­dern als­bald schrift­lich mit­ge­teilt wer­den.
§11.3 Der Vor­stand ent­schei­det über die Zusam­men­ar­beit mit ande­ren Orga­ni­sa­tio­nen, über den Bei­tritt zu Dach­ver­bän­den, über die Grün­dung von Ein­rich­tun­gen.
§11.4 Der Vor­stand kann zu sei­ner Bera­tung Bei­räte beru­fen. Er ent­schei­det über die Höhe des Ersat­zes von Auf­wen­dun­gen, deren Not­wen­dig­keit belegt wer­den muss, und der Auf­wands­ent­schä­di­gung für die Bei­rats­mit­glie­der.
§11.5 Die Mit­glie­der des Vor­stan­des erhal­ten für ihre Tätig­keit keine Ver­gü­tung, ihnen wer­den jedoch not­wen­dige Aus­la­gen erstat­tet.
§11.6 Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf die Dauer von 1 Jahr, vom Tage der Wahl an gerech­net, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neu­wahl des Vor­stan­des im Amt. Soll­ten inner­halb der Wahl­pe­riode Vor­stands­mit­glie­der aus­schei­den, so kann der Vor­stand andere ordent­li­che Mit­glie­der bis zur nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung, in der eine ent­spre­chende Neu­wahl durch­zu­füh­ren ist, kom­mis­sa­risch in den Vor­stand beru­fen.
§11.7 Bei der Beschluss­fas­sung ent­schei­det die Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stimme der Leiterin/des Lei­ters der Vor­stands­sit­zung. Die Sit­zun­gen des Vor­stan­des wer­den vom Vor­sit­zen­den, bei des­sen Ver­hin­de­rung von einer/einem der Stell­ver­tre­ter, gelei­tet. Die Beschlüsse des Vor­stan­des sind schrift­lich nie­der­zu­le­gen und von der Leiterin/vom Lei­ter der Ver­samm­lung zu unter­zeich­nen. Ein Vor­stands­be­schluss kann ohne Vor­stands­sit­zung gefasst wer­den, wenn alle Vor­stands­mit­glie­der schrift­lich oder tele­fo­nisch ihre Zustim­mung zu die­sem Ver­fah­ren erklä­ren.
§12 Geschäfts­füh­rung
§12.1 Der Vor­stand kann zur Füh­rung der Geschäfte des Ver­eins eine Geschäftsführerin/einen Geschäfts­füh­rer bestel­len; die Geschäftsführerin/der Geschäfts­füh­rer ist beson­de­rer Ver­tre­ter nach § 30 BGB.
§12.2 Der Vor­stand, im Falle sei­ner Ver­hin­de­rung seine/sein Stell­ver­tre­ter, sind der Geschäftsführerin/dem Geschäfts­füh­rer auf­sichts– und wei­sungs­be­fugt.
§12.3 Die Geschäftsführerin/der Geschäfts­füh­rer legt jähr­lich einen Geschäfts­be­richt vor, der die inhalt­li­chen und finan­zi­el­len Ergeb­nisse erfasst. Sie/er wird vom Vor­stand ent­las­tet.
§13 Kura­to­rium
§13.1 Das Kura­to­rium ist ein vom Vor­stand im Sinne des § 10 Abs. 4 zu beru­fe­ner Bei­rat. Die Mit­glie­der des Kura­to­ri­ums wer­den über die lau­fen­den Ange­le­gen­hei­ten des Ver­eins unter­rich­tet. Die Vorsitzende/der Vor­sit­zende, im Ver­hin­de­rungs­fall eine/einer der bei­den stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den, lei­tet die Ver­samm­lung des Kura­to­ri­ums.
§13.2 Das Kura­to­rium hat die Auf­gabe, nach Abstim­mung mit der/m Vor­sit­zen­den die Ziele des Ver­eins in der Öffent­lich­keit zu ver­tre­ten, ins­be­son­dere bei Reprä­sen­ta­tio­nen und bei regio­na­len und über­re­gio­na­len Ver­an­stal­tun­gen. Fer­ner obliegt dem Kura­to­rium die Bera­tung und Unter­stüt­zung des Vor­stan­des in Grund­an­lie­gen des Ver­eins.
§13.3 Die Mit­glie­der des Kura­to­ri­ums wer­den vom Vor­stand beru­fen und abbe­ru­fen.
§13.4 Die Mit­glie­der des Kura­to­ri­ums müs­sen keine ordent­li­chen Mit­glie­der des Ver­eins sein.
§14 Kassenprüfung/Rechnungsprüfung
§14.1 Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
§14.2 Diese/r darf nicht Mit­glied des Vor­stands sein.
§14.3 Die Wie­der­wahl ist zuläs­sig.
§14.4 In Ergän­zung zu der o.g. inter­nen Prü­fung wird durch einen exter­nen (Wirtschafts-)Prüfer der Jah­res­be­richt geprüft.
§15 Auf­lö­sung des Ver­eins
§15.1 Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in einer Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den, auf deren Tages­ord­nung die Auf­lö­sung des Ver­eins als Tages­ord­nungs­punkt ange­kün­digt wor­den ist. Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur mit Drei­vier­tel­mehr­heit der anwe­sen­den ordent­li­chen Mit­glie­der beschlos­sen wer­den.
§15.2 Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke wird das Ver­mö­gen des Ver­eins dem PARITÄTISCHEN Wohl­fahrts­ver­band, Gesamt­ver­band e.V. (Ora­ni­en­bur­ger Str. 13–14, 10178 Ber­lin, Bank­ver­bin­dung: Bank für Sozi­al­wirt­schaft, Kon­to­num­mer: 7039500, BLZ: 55020500, Steu­er­num­mer: 27/630/51316) über­tra­gen, der es aus­schließ­lich und unmit­tel­bar für steu­er­be­güns­tigte Wohl­fahrts­zwe­cke zu ver­wen­den hat.
§16 Inkraft­tre­ten
§16.1 Diese Sat­zung ist in der vor­lie­gen­den Form von der Mit­glie­der­ver­samm­lung des Ver­eins am 04.09.2009 beschlos­sen worden.