§1 Name und Sitz des Vereins
§1.1 Der Verein führt den Namen: Bildung ist Zukunft e.V.
§1.2 Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
§1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister Düsseldorf eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“ (eingetragener Verein).
§1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
§2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
§2.2 Der Verein wirkt parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er trägt humanistischen und demokratischen Charakter.
§2.3 Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder– und Jugendhilfe, insbesondere
§2.3.1 Verbesserung der Lebenschancen, Lebensqualität und Gesundheitsversorgung von krebs– oder herzkranken Kindern und Jugendlichen. Ergänzend werden kliniknahe und patientenorientierte Forschungsprojekte gefördert mit dem Ziel durch innovative medizinische Versorgung die Lebensqualität zu verbessern und die Heilungschancen zu erhöhen. Darüber hinaus die Unterstützung bei der psychologischen und sozialen Familienbetreuung.
§2.3.2 Hilfe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die durch mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlungen geschädigt worden sind oder denen seelische oder körperliche Gewalt angetan wird oder wurde.
§2.3.3 Die materielle und ideelle Förderung der erzieherischen Jugendhilfe, schulischen Begleitung, Aus– und Weiterbildung und die Förderung der Bildung von Kindern und Jugendlichen die gesellschaftlich benachteiligt sind auf ihrem Weg zu mehr Chancen– und Teilhabegerechtigkeit und einem selbständigen und verantwortlichen Leben. Darüber hinaus unterstützt der Verein diese Kinder und Jungendlichen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und tritt gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen entgegen, die zur Benachteiligung oder Ausgrenzung führen.
§2.3.4 Unterstützungen von Körperschaften im Sinne des § 58 Abs. 1 AO, die unmittelbar Zwecke im Sinne dieser Satzung verfolgen.
§2.4 Zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere die folgenden Beiträge zu ihrer Verwirklichung geleistet:
Zusatz zu § 2.3.1
Die Vergabe von Forschungsaufträgen, die Vergabe von Förderpreisen und Stipendien für hervorragende wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet der Kinderkrebs– und Kinderherzforschung
Einrichtung und Betrieb von Einrichtungen bzw. Freizeitcamps für krebs– und herzkranke Kinder und Jugendliche und ihren Familien
Finanzielle Zuwendungen an Kinder und Jugendliche bzw. deren Familien, wenn sie durch die o.g. Erkrankungen in wirtschaftliche Not gekommen sind oder sich die Heilungschancen verbessern lassen
Beratung, Aufklärung, Hilfe bei Findung geeigneter Ärzte, Organisationen und sonstigen Helfern
Zusatz zu § 2.3.2
Direkte Zuwendungen oder Hilfsmaßnahmen für bedürftige Kinder, Jugendliche, aber auch durch öffentliches Eintreten für die Belange der Geschädigten sowohl im Einzelfall als auch im Allgemeinen sowie die Unterstützung der staatlichen Instanzen bei der Bekämpfung von Straftaten, bei denen insbesondere Kinder zu Opfern gemacht werden (Kindesmisshandlung, Kinderpornographie etc.), bei der Verbrechensvorbeugung.
Dazu gehören insbesondere:
Technische Maßnahmen: Die Erforschung und Erprobung geeigneter Proben und Praktiken für vorbeugende Maßnahmen.
Vorbeugende Maßnahmen: Die Aufklärung und Beratung der Bevölkerung über die Gefahren von Kriminalität, denen spezifisch Kinder zum Opfer fallen können und über die Möglichkeit, ihr zu begegnen, unter Einschluss der Verbesserung der technischen Sicherheitseinrichtungen.
Bildende Maßnahmen: Durch Kampagnen-, Bildungs– und Aufklärungsarbeit über Kindervernachlässigung, Kindesmissbrauch, Kinderarmut, sowie über die Rechte von Kindern und über die Möglichkeiten zur Prävention von sexuellem Missbrauch und häuslicher Gewalt.
Zusatz zu § 2.3.3
Einrichtung und Betrieb von Einrichtungen, Betreuungseinrichtungen, Freizeiteinrichtungen für gesellschaftlich benachteiligte Kinder und Jugendliche zur Vermittlung von Bildung und Erziehung um die Chancen auf einen Schulabschluss, Ausbildungs-, Studien– oder einen Arbeitsplatz zu erhöhen
Beratung bei der Schul-, Berufs– oder Studienauswahl, Vergabe von Stipendien. Die Vermittlung von sozialem und gesellschaftlichem Engagement, dessen Initialisierung sowie die Weitergabe an altersmäßig nachfolgende Kinder und Jugendliche im Rahmen eines Netzwerkes der Vereinsmitglieder
Schaffung von gesellschaftlicher Anerkennung und Auszeichnungen für hervorragende Leistungen auf den v.g. Gebieten.
Zusatz für §§ 2.3.1 – 2.3.3
Die Vereinszwecke sollen insbesondere auch verwirklicht werden in dem sich privilegierte und/oder prominente Personen als Pate für gemeinschaftliche Aktionen oder Patenschaften für spezielle Projekte ehrenamtlich zur Verfügung stellen Personen des öffentlichen Lebens und/oder Prominente ihren Öffentlichkeitsbonus kostenfrei zur Erlangung von Spenden, Unterstützungen und auch als Anerkennungsmittel für die Leistungen von Dritten und Vereinsmitgliedern für Satzungszwecke zur Verfügung stellen.
Zusatz zu § 2.3.4
Die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die als gemeinnützig anerkannt sind und Zwecke im Sinne dieser Satzung verfolgen ist gewollt, soll die Transparenz fördern und das dort vorhandene know how nutzen.
§2.5 Der Verein kämpft für die Chancengleichheit bei Kindern und Jugendlichen, die gesundheitlich, körperlich, wirtschaftlich, seelisch oder durch andere äußerlichen Wirkungen einen Nachteil in der Gesellschaft haben. Der Verein setzt sich für eine kinder– und jugendfreundliche Gesellschaft ein und erkennt Transparenz als Ausdruck seiner Verantwortung gegenüber der Gesellschaft an. Er stellt daher der Öffentlichkeit die wesentlichen inhaltlichen und wirtschaftlichen Informationen über seine Tätigkeit zur Verfügung.
§3 Gemeinnützigkeit/Selbstlosigkeit
§3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
§3.2 Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstig werden.
§3.3 Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen erhalten.
§4 Mitgliedschaft
§4.1 Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
§4.2 Ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages; er ist nicht verpflichtet, die Entscheidung zu begründen. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§4.3 Fördernde Mitglieder: Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personengemeinschaften werden, die bereit sind, den Vereinszweck ideell und finanziell durch Rat und Tat zu fördern. Der Vorstand entscheidet aufgrund eines schriftlichen Antrages. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§4.4 Ehrenmitglieder: Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die im Sinne der Vereinssatzung in hervorragender Weise zu einer Verbesserung der Situation der Kinder und Jugendlichen in Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beitragen können oder in der Vergangenheit beigetragen haben, zu Ehrenmitgliedern vorschlagen. Die Ehrenmitglieder werden nach Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung benannt. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
§5.1 Das Mitglied muss einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen.
§5.2 Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§5.3 Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
§6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit, bei nichtrechtsfähigen Personen durch deren Auflösung. Der Austritt ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung ist in schriftlicher Form dem Vorstand gegenüber abzugeben. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Die Kündigung wird wirksam zum Kalenderjahresende.
§6.2 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder trotz Mahnung mit Zahlung des Jahresbeitrages drei Monate im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet nach vorheriger Anhörung des Mitglieds der Vorstand. Eine auf Ausschluss lautende Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mit Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand eingegangen sein. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen Mitgliedschaft und Funktionen des betroffenen Mitglieds.
§7 Beitrag
§7.1 Die Höhe des Beitrages der ordentlichen und fördernden Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und jeweils in dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Geschäftsjahr wirksam. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen bzw. werden jährlich im Voraus durch die Geschäftsstelle abgebucht.
§8 Organe des Vereins
§8.1 Offizielle Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium.
§9 Mitgliederversammlung
§9.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
§9.2 Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail Adresse gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§9.3 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§9.4 Alle ordentlichen Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an sind stimmberechtigt und verfügen über das aktive Wahlrecht und bei Minderjährigen mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter auch über das passive Wahlrecht zu den Organen des Vereins. In den Vorstand im Sinne des §26 BGB und zur Schatzmeisterin oder zum Schatzmeister können nur volljährige ordentliche Mitglieder gewählt werden.
§9.5 Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen.
§9.6 Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§9.7 Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
§9.8 Die ordentlichen Mitglieder, die Angestellte des Vereins sind oder ein regelmäßiges Entgelt aus Vereinsmitteln erhalten, haben in der Mitgliederversammlung kein aktives und passives Wahlrecht sowie kein Stimmrecht.
§9.9 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§10 Vorstand
§10.1 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Dem/der 1. und 2. Vorsitzenden wobei die/der zweite Vorsitzende/r auch Schatzmeister/in ist. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Verein kann darüber hinaus weitere Vorstandsmitglieder berufen.
§10.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
§10.3 Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
§10.4 Die Wiederwahl ist zulässig.
§10.5 Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt und handlungsfähig ist.
§10.6 Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§11 Aufgaben des Vorstands
§11.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
§11.1.1 Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.
§11.1.2 Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§11.1.3 Erstellung eines Tätigkeits– und Haushaltsberichtes und Aufstellung eines Tätigkeits– und Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
§11.1.4 Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
§11.1.5 Leitung des Vereins durch Entscheidungen insbesondere über Ziele und Arbeitsprogramme des Vereins.
§11.1.6 Aufnahme und Pflege von Kontakten mit staatlichen und kommunalen Stellen und anderen öffentlichen Einrichtungen sowie Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und mit kooperativen Organisationen.
§11.1.7 Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Mitgliedern sowie Abgabe von Vorschlägen für die Ernennung von Ehrenmitgliedern an die Mitgliederversammlung.
§11.1.8 Berufung von Mitgliedern des Kuratoriums, von Regionalbeauftragten und von Botschaftern/innen.
§11.2 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts– oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§11.3 Der Vorstand entscheidet über die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, über den Beitritt zu Dachverbänden, über die Gründung von Einrichtungen.
§11.4 Der Vorstand kann zu seiner Beratung Beiräte berufen. Er entscheidet über die Höhe des Ersatzes von Aufwendungen, deren Notwendigkeit belegt werden muss, und der Aufwandsentschädigung für die Beiratsmitglieder.
§11.5 Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, ihnen werden jedoch notwendige Auslagen erstattet.
§11.6 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Sollten innerhalb der Wahlperiode Vorstandsmitglieder ausscheiden, so kann der Vorstand andere ordentliche Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine entsprechende Neuwahl durchzuführen ist, kommissarisch in den Vorstand berufen.
§11.7 Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin/des Leiters der Vorstandssitzung. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einer/einem der Stellvertreter, geleitet. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von der Leiterin/vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. Ein Vorstandsbeschluss kann ohne Vorstandssitzung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich oder telefonisch ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
§12 Geschäftsführung
§12.1 Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte des Vereins eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellen; die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter nach § 30 BGB.
§12.2 Der Vorstand, im Falle seiner Verhinderung seine/sein Stellvertreter, sind der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer aufsichts– und weisungsbefugt.
§12.3 Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer legt jährlich einen Geschäftsbericht vor, der die inhaltlichen und finanziellen Ergebnisse erfasst. Sie/er wird vom Vorstand entlastet.
§13 Kuratorium
§13.1 Das Kuratorium ist ein vom Vorstand im Sinne des § 10 Abs. 4 zu berufener Beirat. Die Mitglieder des Kuratoriums werden über die laufenden Angelegenheiten des Vereins unterrichtet. Die Vorsitzende/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall eine/einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, leitet die Versammlung des Kuratoriums.
§13.2 Das Kuratorium hat die Aufgabe, nach Abstimmung mit der/m Vorsitzenden die Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit zu vertreten, insbesondere bei Repräsentationen und bei regionalen und überregionalen Veranstaltungen. Ferner obliegt dem Kuratorium die Beratung und Unterstützung des Vorstandes in Grundanliegen des Vereins.
§13.3 Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand berufen und abberufen.
§13.4 Die Mitglieder des Kuratoriums müssen keine ordentlichen Mitglieder des Vereins sein.
§14 Kassenprüfung/Rechnungsprüfung
§14.1 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
§14.2 Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
§14.3 Die Wiederwahl ist zulässig.
§14.4 In Ergänzung zu der o.g. internen Prüfung wird durch einen externen (Wirtschafts-)Prüfer der Jahresbericht geprüft.
§15 Auflösung des Vereins
§15.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Auflösung des Vereins als Tagesordnungspunkt angekündigt worden ist. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
§15.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins dem PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband, Gesamtverband e.V. (Oranienburger Str. 13–14, 10178 Berlin, Bankverbindung: Bank für Sozialwirtschaft, Kontonummer: 7039500, BLZ: 55020500, Steuernummer: 27/630/51316) übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
§16 Inkrafttreten
§16.1 Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 04.09.2009 beschlossen worden.